MAKLERRECHT: OGH 25.06.2014 2 Ob 131/13y

Vereinbarung der Maklerentschädigung nach § 15 Abs 1 Z 2 MaklerG in Kaufanboten problematisch
Das mit „BEFRISTETES KAUFANBOT“ überschriebene Formular enthielt unter Punkt 7. („Anbotsannahme, Fristen“) folgende – nicht hervorgehobene – Textpassage: „Sollte der Kauf trotz Annahme des Anbots deswegen nicht zustande kommen, weil […] den Betrag in Höhe des vereinbarten Honorars als rechtmäßigen Schadenersatz in Rechnung zu stellen.“
Gem. § 31 Abs 1 KSchG hat eine Vereinbarung nach § 15 MaklerG schriftlich und „ausdrücklich“ zu erfolgen, worunter „deutlich erkennbare und eindeutige“ zu verstehen ist. Der obgenannte Vertragstext fand sich an an einer Stelle des Vertragsformulars, deren Überschrift („Anbotsannahme, Fristen“) sich ausschließlich auf die (vorvertraglichen) Beziehungen zwischen dem Käufer und Verkäufer bezog und war auch nicht hervorgehoben. Aus diesem Grund wurde sie als versteckte „Vereinbarung“, die für den Verbraucher nicht deutlich erkennbar war, qualifiziert. Eine derartige Ausgestaltung des Vertragsformblattes führt sohin zur Nichtigkeit der Vereinbarung nach § 15 MaklerG.
