Maklerrecht

Kunden, die sich an unterzeichnete Anbote nicht gebunden fühlen, Objekte, bei denen nachträglich Mängel bekannt werden, oder kollidierende Maklertätigkeit, trotz Alleinvermittler, sind nur einige Beispiele der typischen Ereignisse, die rechtliche Abgrenzungen in Vertragsfragen, zur Sachverständigenhaftung oder zur Entschädigung gemäß § 15 MaklerG notwendig machen.

Der Maklervertrag richtig gemacht, Beratung in Vertragsfragen, Provisionsanfall, aber auch Provisionsminderung, Eintreibung von Provisionen oder Entschädigungen, Führung von Gerichtsverfahren, oder Seminare für Mitarbeiter, etwa über Umfang der Maklerpflichten oder Haftungsvermeidung, biete ich natürlich gerne jederzeit an.

Gerade der Makler hat es, mehr als irgendeine andere Berufsgruppe, in der Hand, durch richtiges Auftreten Haftungsfälle zu vermeiden! Es zahlt sich aus!