April 28

MIETRECHT: OGH 28.04.2015, 5 Ob 75/15p

Rüge der Mietzinsüberschreitung durch Unternehmer vor Übergabe

Der genaue Zeitpunkt, wann eine Rüge durch den Unternehmer unverzüglich zu erstatten ist, wird in dieser Entscheidung genau festgelegt. Während § 16 Abs 1 Z 1 MRG nur den spätestens möglichen Zeitpunkt nennt: „spätestens jedoch bei Übergabe“, haben andere Entscheidungen etwa OGH 27.01.1998, 5 Ob 510/97d nur einen Zeitraum genannt: „zwischen rechtswirksamen Vertragsabschluss und Übergabe“. Die nunmehrige Entscheidung definiert den Zeitpunkt der Rügepflicht genau, nämlich unverzüglich zu dem Zeitpunkt, zudem dem Unternehmer die für die Festlegung des Hauptmietzinses wesentlichen Faktoren bekannt wurden. Im ggst. Fall kannte der Mieter bereits vor Übernahme des Geschäftslokals die mietzinsbildenden Umstände und hat dennoch den Vertrag (hier: Vergleich) mit einem überhöhten Mietzins abgeschlossen. In diesem Fall hätte er spätestens bei Vertragsabschluss die Höhe des Mietzinses als gesetzlich unzulässig rügen müssen. Wichtig dabei ist der Hinweis auf die gesetzliche Unzulässigkeit der Mietzinshöhe, da die bloße Anmerkung, der Mietzins sei „hoch“ für eine dem Gesetz entsprechende Rüge nicht ausreicht.

März 24

WOHNUNGSEIGENTUM: OGH 24.03.2015, 5 Ob 11/15a

„Entschuldigung“ verhindert die Abberufung des Hausverwalters

In OGH 24.03.2015, 5 Ob 11/15a wurde klargelegt, dass es bei der Abberufung der Hausverwaltung im WEG nicht nur auf bisheriges Fehlverhalten, sondern vielmehr auf eine Zukunftsprognose ankommt.
Gemäß § 21 Abs 3 WEG kann ein Minderheitseigentümer die Auflösung des Verwaltungsvertrages durchsetzen, wenn so schwerwiegende Bedenken gegen die Treue- und Interessenswahrungspflicht des Verwalters bestehen, dass nicht mehr gesichert ist, dass der Verwalter die Interessen der Wohnungseigentümer wahrnimmt. In gegenständlicher Entscheidung hat der Verwalter aber sein Fehlverhalten eingestanden, sodass unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Umstände des Einzelfalls davon ausgegangen werden konnte, dass der Verwalter die Interessen der Wohnungseigentümer wahren wird. Der Antrag des Wohnungseigentümers auf Abberufung des Verwalters wurde daher nicht Folge gegeben.

Juni 25

MAKLERRECHT: OGH 25.06.2014 2 Ob 131/13y

Vereinbarung der Maklerentschädigung nach § 15 Abs 1 Z 2 MaklerG in Kaufanboten problematisch

Das mit „BEFRISTETES KAUFANBOT“ überschriebene Formular enthielt unter Punkt 7. („Anbotsannahme, Fristen“) folgende – nicht hervorgehobene – Textpassage: „Sollte der Kauf trotz Annahme des Anbots deswegen nicht zustande kommen, weil […] den Betrag in Höhe des vereinbarten Honorars als rechtmäßigen Schadenersatz in Rechnung zu stellen.“
Gem. § 31 Abs 1 KSchG hat eine Vereinbarung nach § 15 MaklerG schriftlich und „ausdrücklich“ zu erfolgen, worunter „deutlich erkennbare und eindeutige“ zu verstehen ist. Der obgenannte Vertragstext fand sich an an einer Stelle des Vertragsformulars, deren Überschrift („Anbotsannahme, Fristen“) sich ausschließlich auf die (vorvertraglichen) Beziehungen zwischen dem Käufer und Verkäufer bezog und war auch nicht hervorgehoben. Aus diesem Grund wurde sie als versteckte „Vereinbarung“, die für den Verbraucher nicht deutlich erkennbar war, qualifiziert. Eine derartige Ausgestaltung des Vertragsformblattes führt sohin zur Nichtigkeit der Vereinbarung nach § 15 MaklerG.