Rüge der Mietzinsüberschreitung durch Unternehmer vor Übergabe
Der genaue Zeitpunkt, wann eine Rüge durch den Unternehmer unverzüglich zu erstatten ist, wird in dieser Entscheidung genau festgelegt. Während § 16 Abs 1 Z 1 MRG nur den spätestens möglichen Zeitpunkt nennt: „spätestens jedoch bei Übergabe“, haben andere Entscheidungen etwa OGH 27.01.1998, 5 Ob 510/97d nur einen Zeitraum genannt: „zwischen rechtswirksamen Vertragsabschluss und Übergabe“. Die nunmehrige Entscheidung definiert den Zeitpunkt der Rügepflicht genau, nämlich unverzüglich zu dem Zeitpunkt, zudem dem Unternehmer die für die Festlegung des Hauptmietzinses wesentlichen Faktoren bekannt wurden. Im ggst. Fall kannte der Mieter bereits vor Übernahme des Geschäftslokals die mietzinsbildenden Umstände und hat dennoch den Vertrag (hier: Vergleich) mit einem überhöhten Mietzins abgeschlossen. In diesem Fall hätte er spätestens bei Vertragsabschluss die Höhe des Mietzinses als gesetzlich unzulässig rügen müssen. Wichtig dabei ist der Hinweis auf die gesetzliche Unzulässigkeit der Mietzinshöhe, da die bloße Anmerkung, der Mietzins sei „hoch“ für eine dem Gesetz entsprechende Rüge nicht ausreicht.