WOHNUNGSEIGENTUM: OGH 24.03.2015, 5 Ob 11/15a

„Entschuldigung“ verhindert die Abberufung des Hausverwalters
In OGH 24.03.2015, 5 Ob 11/15a wurde klargelegt, dass es bei der Abberufung der Hausverwaltung im WEG nicht nur auf bisheriges Fehlverhalten, sondern vielmehr auf eine Zukunftsprognose ankommt.
Gemäß § 21 Abs 3 WEG kann ein Minderheitseigentümer die Auflösung des Verwaltungsvertrages durchsetzen, wenn so schwerwiegende Bedenken gegen die Treue- und Interessenswahrungspflicht des Verwalters bestehen, dass nicht mehr gesichert ist, dass der Verwalter die Interessen der Wohnungseigentümer wahrnimmt. In gegenständlicher Entscheidung hat der Verwalter aber sein Fehlverhalten eingestanden, sodass unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Umstände des Einzelfalls davon ausgegangen werden konnte, dass der Verwalter die Interessen der Wohnungseigentümer wahren wird. Der Antrag des Wohnungseigentümers auf Abberufung des Verwalters wurde daher nicht Folge gegeben.
